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200 2026 269

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. März 2026

Bern VerwG · 2026-07-01 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war ab 1. März 2024 bei der B.________ AG als … angestellt (Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. IIA] 172 f.). Nachdem die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. August 2025 per 30. September 2025 gekündigt hatte (act. IIA 171), melde- te sich der Versicherte am 16. September 2025 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 176) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 55; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia … [act. II] 88). Nach Abklärung des Sachverhalts stellte das AVA Regionale Arbeitsvermittlung den Versicher- ten mit zwei separaten Verfügungen vom 28. November 2025 ab

1. Oktober 2025 für fünf Tage wegen erstmalig ungenügenden Arbeits- bemühungen vor Antragstellung (Entscheid Nr. 348872285 [act. IIA 129- 131]) bzw. für drei Tage ab 31. Oktober 2025 wegen eines erstmaligen Terminversäumnisses (Entscheid Nr. 348928376 [act. II 125-128]) in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen beide Verfügungen erhobene Ein- sprache (act. IIA 110-112) wies das AVA Rechtsdienst mit Entscheid vom

31. März 2026 (act. IIA 53-59) betreffend ungenügende Arbeitsbemühun- gen (Entscheid Nr. 348872285) nach weiteren Abklärungen (act. IIA 68 f.) ab und hiess jene bezüglich Terminversäumnis (Entscheid Nr.

348928376) gut. B. Dagegen erhob der Versicherte mit an das AVA gerichteter und von diesem an das Verwaltungsgericht weitergeleiteter E-Mail vom 17. April 2026 (act. IIA 25-28) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeits- bemühungen. Ferner legte der Beschwerdeführer ein mit "DICHIARAZIONE SCRITTA" bezeichnetes, vom Geschäftsführer des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269

- 3 - C.________ unterzeichnetes Dokument vom 17. April 2026 (nachfolgend Dokument des C.________ vom 17. April 2026) zu den Akten (act. IIA 29). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (Entscheid Nr. 348872285 [act. IIA 129-131]) nicht durchgedrungen (act. IIA 58), durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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- 4 -

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. März 2026 (act. IIA 53-59). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von fünf Tagen wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstel- lung.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von fünf Tagen unter Fr. 30'000.-- liegt (Fr. 132.80 [vgl. act. II 10] x 5 = Fr. 664.--), fällt die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG).

E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_753/2024 vom 1. September 2025 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 152 V 60; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3).

E. 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

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- 5 -

E. 2.2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeits- bemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 141 V 365 E.

E. 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

E. 3 lit. a AVIV (vgl. E. 2.3 vorne). Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen.

E. 3.1 Mit Schreiben vom 16. August 2025 (act. IIA 171) kündigte die B.________ AG das seit 1. März 2024 bestehende Arbeitsverhältnis (act. IIA 172 f.) per 30. September 2024, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 16. September 2025 (erneut) beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmel- dete (act. IIA 176 f.). Damit galt er als arbeitslos (Art. 10 AVIG) und die An- spruchsvoraussetzungen für die ab 1. Oktober 2025 (act. IIA 55; act. II 88) beantragte Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 und Art. 11 AVIG) waren

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- 6 - grundsätzlich erfüllt. Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher Hinsicht weiter erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem RAV am 6. Oktober 2025 für die Zeit vom 28. August bis 6. Oktober 2025 den Nachweis von neun Arbeitsbemühungen einreichte (act. IIA 174 f.). Die Bewerbungen datieren gemäss Nachweisformular vom 28. August, 3., 10.,15., 22. und 25. September sowie vom 1.,3. und 6. Oktober 2025. Der Beschwerdegegner legte den Zeitraum mit bestehender Pflicht zur Stellen- suche mit Blick auf die ab 1. Oktober 2025 beantragte Arbeitslosenent- schädigung indes auf den 16. August bis 30. September 2025 fest und berücksichtigte damit die für 1.,3. und 6. Oktober 2025 dokumentierten Stellenbewerbungen nicht. In der Folge erwog der Beschwerdegegner, bei lediglich sechs, während eines rund eineinhalbmonatigen Zeitraums getätigten und nachgewiesenen Arbeitsbemühungen könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer alles Zumutbare zur Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit unternommen habe (act. IIA 55).

E. 3.2 Der vorinstanzlichen Einschätzung ist beizupflichten: Zunächst stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht grundsätzlich in Abre- de, dass das RAV berechtigt war, von ihm für die Zeit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit Nachweise für Arbeitsbemühungen zu verlangen. Denn unter dem Aspekt der auch eine bloss drohende Arbeitslosigkeit beschlagenden Schadenminderungspflicht besteht eine solche Obliegenheit nach konstan- ter Rechtsprechung generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. E. 2.2.2 vorne), was dem Beschwerdeführer denn auch aufgrund früherer Arbeitslosigkeit (nach wie vor) bewusst gewesen sein musste (act. IIA 185 f.). Mit Blick auf die mit Schreiben vom 16. August 2025 per 30. September 2025 erfolgte Kündigung musste der Beschwerde- führer sodann davon ausgehen, dass er ab 1. Oktober 2025 arbeitslos sein werde und sich in der Folge um Stellen bemühen. Soweit er unter Berufung auf das bereits im Einspracheverfahren geltend gemachte, dem Beschwer- degegner bei Erlass des Entscheids jedoch nicht vorliegende Dokument des C.________ vom 17. April 2026 (act. IIA 27; 29) vorbringt, ihm sei dort eine neue Stelle zugesichert worden, weshalb er sich nicht sofort beim RAV gemeldet habe (act. IIA 111), kann er daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten: Zwar kann die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1

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- 7 - AVIG entfallen, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem früheren Stelle- nantritt führen würden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine defini- tive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt (Urteil des BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Eine solche definitive Stel- lenzusage ist jedoch entgegen dem Beschwerdeführer mit dem Dokument des C.________ vom 17. April 2026 (act. IIA 29) nicht belegt. Denn daraus geht lediglich hervor, dass im August und September 2025 diverse Treffen und Kontakte bezüglich einer möglichen Anstellung im C.________ erfolg- ten und mündlich die Absicht erklärt wurde, mit dem Beschwerdeführer ab Anfang Oktober 2025 ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Allerdings hätten die Modalitäten vor der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags noch anderweitig bestätigt werden müssen. Damit konnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er die Arbeitsstelle per 1. Ok- tober 2025 effektiv würde antreten können und er wusste damit auch nicht, wann seine Arbeitslosigkeit tatsächlich enden würde. Davon schien der Beschwerdeführer denn auch selbst ausgegangen zu sein, hat er sich doch während der laufenden Verhandlungen mit dem C.________ auch ander- weitig beworben (act. IIA 174), dies indes in ungenügendem Umfang. Denn angesichts der unklaren Situation wäre er verpflichtet gewesen, sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Dabei werden in der Praxis in quantitativer Hinsicht durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Vor diesem Hinter- grund kann offen bleiben, welche Bedeutung dem Schreiben des RAV vom

23. September 2025 beizumessen ist, worin ab dem Zeitpunkt der Kündi- gung monatlich acht Bewerbungen pro Monat verlangt wurden (act. IIA 182). So oder anders genügen die vom 16. August 2025 per 30. September 2025 dokumentierten Bewerbungen nicht, gleichviel, ob als Referenzzeit- raum die einzelnen Monate (August 2025: eine Bewerbung; September 2025: fünf Bewerbungen) oder aber der gesamte Zeitraum (sechs Bewer- bungen) betrachtet wird. Dies umso weniger, als die Bewerbung vom

10. September 2025 (act. IIA 174) allein telefonisch erfolgte, was den quali- tativen Anforderungen nicht genügt und somit nicht mitberücksichtigt wer- den kann.

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- 8 -

E. 3.3 Erweist sich die Einreichung von sechs Arbeitsbemühungen im massgeblichen Zeitraum vom 16. August bis 30. September 2025 dem Dargelegten zufolge als nicht hinreichend, ist der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Oktober 2025 (vgl. E. 3.1 vorne) in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Das vom Beschwerdegegner verfügte Sanktionsmass von fünf Ein- stelltagen entspricht einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs.

E. 3.3.1.1 Wie in E. 2.3 vorne gezeigt, dauert die Einstellung gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Publikationen). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (Ziff. 1.A), keinen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (Ziff. 1.B), ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.C), keinen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.D) sowie zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.E). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (ungenügende und fehlende Bemühungen) ab von der Dauer der Kündigungsfrist (Ziff. 1.A, 1-3, und Ziff. 1.B, 1-3). Bei den ungenügenden und fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.C und 1.D) sowie den zu spät einge- reichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.E) ist massgeblich, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten beziehungs- weise vierten Verstoss handelt (Ziff. 1.C, 1-4; Ziff. 1.D, 1-3 und Ziff. 1.E, 1-3).

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E. 3.3.1.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140).

E. 3.3.2 In der Verfügung vom 28. November 2025 wurde die Einstellung von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung mit erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung begründet (act. IIA 129). Im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2026 wird dies bestätigt (act. IIA 55), obschon nicht ausdrücklich auf den Einstellraster verwiesen wird. Damit wird implizit – und zu Recht – auf den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist Bezug genommen (D79 Ziff. 1.A). Dieser sieht indes bei – wie hier – einmonatiger Kündigungsfrist (act. IIA 177; 167) drei bis vier Einstelltage vor. Dieselbe Anzahl Einstellta- ge gälte auch, wenn mit Blick auf den in der Verfügung vom 28. November 2025 als erstmalig bezeichneten Regelverstoss (act. IIA 129) die Weisung D79 Ziff. 1.C als massgebend erachtet würde, da diesfalls der Tatbestand der erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen in Betracht fiele. Aller- dings fällt eine analoge Anwendung von Art. 26 AVIV für Arbeitsbemühun- gen für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ausser Betracht (BGE 139 V 524). Mit dem Sanktionsmass von fünf Einstelltagen ging der Beschwerdegegner somit über den vom SECO in der AVIG-Praxis ALE als Richtlinie vorgese- henen Rahmen von drei bis vier Einstelltagen hinaus. Wohl entbindet der Einstellraster die verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen. Denn für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtspre-

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- 10 - chungsgemäss einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilenden Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des BGer 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.3). Indes verliert der Einstellraster jegliche Bedeutung, wenn gleichsam voraussetzungslos und ohne Berück- sichtigung der konkreten Verhältnisse davon abgewichen wird. Vorliegend hat der Beschwerdegegner weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein Abweichen vom in der Weisung D79 Ziff. 1.A vorgesehen Sanktionsmass von drei bis vier Einstell- tagen begründet respektive allein in allgemeiner Weise auf eine angemes- sene Berücksichtigung von "Gesamtumständen" (act. IIA 55; Beschwerdeantwort S. 4 Art. 6) verwiesen. Es ist denn auch nicht ersicht- lich, welche subjektiven oder objektiven Gegebenheiten vorliegend konkret als verschuldenserhöhend in Betracht zu ziehen wären und ein höheres Sanktionsmass als das in der Verwaltungsweisung vorgesehene zu be- gründen vermöchten. Es besteht folglich seitens des Gerichts, welches den Einspracheentscheid auch unter dem Gesichtspunkt der Unangemessen- heit zu prüfen hat (BGer 8C_555/2022 E. 4.3), ein triftiger Grund, sein Er- messen anstelle jenes der Verwaltung zu setzen. Indem die Weisung D79 Ziff. 1.A eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellt und eine rechtsgleiche Gesetzes- bzw. Verordnungsanwendung auch im vorliegenden Fall gewährleistet, ist darauf abzustellen und es besteht kein Anlass, vom darin vorgesehenen Sanktionsmass von drei bis vier Ein- stelltagen abzuweichen (vgl. E. 3.3.1.2 vorne). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Referenzbasis (zehn bis zwölf bzw. acht Bewerbungen pro Monat [vgl. E. 3.2 vorne]) mit fünf zu berück- sichtigenden Bewerbungen in eineinhalb Monaten deutlich unter dem Ziel- wert lag, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

E. 4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

31. März 2026 insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anzahl der Einstell- tage auf deren vier festzulegen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwer- de abzuweisen.

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- 11 -

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegt, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 31. März 2026 auf- gehoben und die Anzahl der Einstelltage von fünf auf vier reduziert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269

- 12 - 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Oktober 2025 für fünf Tage wegen erstmalig ungenügenden Arbeits- bemühungen vor Antragstellung (Entscheid Nr. 348872285 [act. IIA 129- 131]) bzw. für drei Tage ab 31. Oktober 2025 wegen eines erstmaligen Terminversäumnisses (Entscheid Nr. 348928376 [act. II 125-128]) in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen beide Verfügungen erhobene Ein- sprache (act. IIA 110-112) wies das AVA Rechtsdienst mit Entscheid vom
  2. März 2026 (act. IIA 53-59) betreffend ungenügende Arbeitsbemühun- gen (Entscheid Nr. 348872285) nach weiteren Abklärungen (act. IIA 68 f.) ab und hiess jene bezüglich Terminversäumnis (Entscheid Nr. 348928376) gut. B. Dagegen erhob der Versicherte mit an das AVA gerichteter und von diesem an das Verwaltungsgericht weitergeleiteter E-Mail vom 17. April 2026 (act. IIA 25-28) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeits- bemühungen. Ferner legte der Beschwerdeführer ein mit "DICHIARAZIONE SCRITTA" bezeichnetes, vom Geschäftsführer des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 3 - C.________ unterzeichnetes Dokument vom 17. April 2026 (nachfolgend Dokument des C.________ vom 17. April 2026) zu den Akten (act. IIA 29). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (Entscheid Nr. 348872285 [act. IIA 129-131]) nicht durchgedrungen (act. IIA 58), durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. März 2026 (act. IIA 53-59). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von fünf Tagen wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstel- lung. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von fünf Tagen unter Fr. 30'000.-- liegt (Fr. 132.80 [vgl. act. II 10] x 5 = Fr. 664.--), fällt die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 5 - 2.2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeits- bemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_753/2024 vom 1. September 2025 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 152 V 60; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
  7. 3.1 Mit Schreiben vom 16. August 2025 (act. IIA 171) kündigte die B.________ AG das seit 1. März 2024 bestehende Arbeitsverhältnis (act. IIA 172 f.) per 30. September 2024, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 16. September 2025 (erneut) beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmel- dete (act. IIA 176 f.). Damit galt er als arbeitslos (Art. 10 AVIG) und die An- spruchsvoraussetzungen für die ab 1. Oktober 2025 (act. IIA 55; act. II 88) beantragte Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 und Art. 11 AVIG) waren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 6 - grundsätzlich erfüllt. Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher Hinsicht weiter erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem RAV am 6. Oktober 2025 für die Zeit vom 28. August bis 6. Oktober 2025 den Nachweis von neun Arbeitsbemühungen einreichte (act. IIA 174 f.). Die Bewerbungen datieren gemäss Nachweisformular vom 28. August, 3., 10.,15., 22. und 25. September sowie vom 1.,3. und 6. Oktober 2025. Der Beschwerdegegner legte den Zeitraum mit bestehender Pflicht zur Stellen- suche mit Blick auf die ab 1. Oktober 2025 beantragte Arbeitslosenent- schädigung indes auf den 16. August bis 30. September 2025 fest und berücksichtigte damit die für 1.,3. und 6. Oktober 2025 dokumentierten Stellenbewerbungen nicht. In der Folge erwog der Beschwerdegegner, bei lediglich sechs, während eines rund eineinhalbmonatigen Zeitraums getätigten und nachgewiesenen Arbeitsbemühungen könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer alles Zumutbare zur Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit unternommen habe (act. IIA 55). 3.2 Der vorinstanzlichen Einschätzung ist beizupflichten: Zunächst stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht grundsätzlich in Abre- de, dass das RAV berechtigt war, von ihm für die Zeit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit Nachweise für Arbeitsbemühungen zu verlangen. Denn unter dem Aspekt der auch eine bloss drohende Arbeitslosigkeit beschlagenden Schadenminderungspflicht besteht eine solche Obliegenheit nach konstan- ter Rechtsprechung generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. E. 2.2.2 vorne), was dem Beschwerdeführer denn auch aufgrund früherer Arbeitslosigkeit (nach wie vor) bewusst gewesen sein musste (act. IIA 185 f.). Mit Blick auf die mit Schreiben vom 16. August 2025 per 30. September 2025 erfolgte Kündigung musste der Beschwerde- führer sodann davon ausgehen, dass er ab 1. Oktober 2025 arbeitslos sein werde und sich in der Folge um Stellen bemühen. Soweit er unter Berufung auf das bereits im Einspracheverfahren geltend gemachte, dem Beschwer- degegner bei Erlass des Entscheids jedoch nicht vorliegende Dokument des C.________ vom 17. April 2026 (act. IIA 27; 29) vorbringt, ihm sei dort eine neue Stelle zugesichert worden, weshalb er sich nicht sofort beim RAV gemeldet habe (act. IIA 111), kann er daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten: Zwar kann die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 7 - AVIG entfallen, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem früheren Stelle- nantritt führen würden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine defini- tive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt (Urteil des BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Eine solche definitive Stel- lenzusage ist jedoch entgegen dem Beschwerdeführer mit dem Dokument des C.________ vom 17. April 2026 (act. IIA 29) nicht belegt. Denn daraus geht lediglich hervor, dass im August und September 2025 diverse Treffen und Kontakte bezüglich einer möglichen Anstellung im C.________ erfolg- ten und mündlich die Absicht erklärt wurde, mit dem Beschwerdeführer ab Anfang Oktober 2025 ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Allerdings hätten die Modalitäten vor der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags noch anderweitig bestätigt werden müssen. Damit konnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er die Arbeitsstelle per 1. Ok- tober 2025 effektiv würde antreten können und er wusste damit auch nicht, wann seine Arbeitslosigkeit tatsächlich enden würde. Davon schien der Beschwerdeführer denn auch selbst ausgegangen zu sein, hat er sich doch während der laufenden Verhandlungen mit dem C.________ auch ander- weitig beworben (act. IIA 174), dies indes in ungenügendem Umfang. Denn angesichts der unklaren Situation wäre er verpflichtet gewesen, sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Dabei werden in der Praxis in quantitativer Hinsicht durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Vor diesem Hinter- grund kann offen bleiben, welche Bedeutung dem Schreiben des RAV vom
  8. September 2025 beizumessen ist, worin ab dem Zeitpunkt der Kündi- gung monatlich acht Bewerbungen pro Monat verlangt wurden (act. IIA 182). So oder anders genügen die vom 16. August 2025 per 30. September 2025 dokumentierten Bewerbungen nicht, gleichviel, ob als Referenzzeit- raum die einzelnen Monate (August 2025: eine Bewerbung; September 2025: fünf Bewerbungen) oder aber der gesamte Zeitraum (sechs Bewer- bungen) betrachtet wird. Dies umso weniger, als die Bewerbung vom
  9. September 2025 (act. IIA 174) allein telefonisch erfolgte, was den quali- tativen Anforderungen nicht genügt und somit nicht mitberücksichtigt wer- den kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 8 - 3.3 Erweist sich die Einreichung von sechs Arbeitsbemühungen im massgeblichen Zeitraum vom 16. August bis 30. September 2025 dem Dargelegten zufolge als nicht hinreichend, ist der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Oktober 2025 (vgl. E. 3.1 vorne) in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Das vom Beschwerdegegner verfügte Sanktionsmass von fünf Ein- stelltagen entspricht einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV (vgl. E. 2.3 vorne). Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen. 3.3.1 3.3.1.1 Wie in E. 2.3 vorne gezeigt, dauert die Einstellung gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Publikationen). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (Ziff. 1.A), keinen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (Ziff. 1.B), ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.C), keinen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.D) sowie zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.E). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (ungenügende und fehlende Bemühungen) ab von der Dauer der Kündigungsfrist (Ziff. 1.A, 1-3, und Ziff. 1.B, 1-3). Bei den ungenügenden und fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.C und 1.D) sowie den zu spät einge- reichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.E) ist massgeblich, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten beziehungs- weise vierten Verstoss handelt (Ziff. 1.C, 1-4; Ziff. 1.D, 1-3 und Ziff. 1.E, 1-3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 9 - 3.3.1.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140). 3.3.2 In der Verfügung vom 28. November 2025 wurde die Einstellung von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung mit erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung begründet (act. IIA 129). Im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2026 wird dies bestätigt (act. IIA 55), obschon nicht ausdrücklich auf den Einstellraster verwiesen wird. Damit wird implizit – und zu Recht – auf den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist Bezug genommen (D79 Ziff. 1.A). Dieser sieht indes bei – wie hier – einmonatiger Kündigungsfrist (act. IIA 177; 167) drei bis vier Einstelltage vor. Dieselbe Anzahl Einstellta- ge gälte auch, wenn mit Blick auf den in der Verfügung vom 28. November 2025 als erstmalig bezeichneten Regelverstoss (act. IIA 129) die Weisung D79 Ziff. 1.C als massgebend erachtet würde, da diesfalls der Tatbestand der erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen in Betracht fiele. Aller- dings fällt eine analoge Anwendung von Art. 26 AVIV für Arbeitsbemühun- gen für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ausser Betracht (BGE 139 V 524). Mit dem Sanktionsmass von fünf Einstelltagen ging der Beschwerdegegner somit über den vom SECO in der AVIG-Praxis ALE als Richtlinie vorgese- henen Rahmen von drei bis vier Einstelltagen hinaus. Wohl entbindet der Einstellraster die verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen. Denn für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 10 - chungsgemäss einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilenden Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des BGer 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.3). Indes verliert der Einstellraster jegliche Bedeutung, wenn gleichsam voraussetzungslos und ohne Berück- sichtigung der konkreten Verhältnisse davon abgewichen wird. Vorliegend hat der Beschwerdegegner weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein Abweichen vom in der Weisung D79 Ziff. 1.A vorgesehen Sanktionsmass von drei bis vier Einstell- tagen begründet respektive allein in allgemeiner Weise auf eine angemes- sene Berücksichtigung von "Gesamtumständen" (act. IIA 55; Beschwerdeantwort S. 4 Art. 6) verwiesen. Es ist denn auch nicht ersicht- lich, welche subjektiven oder objektiven Gegebenheiten vorliegend konkret als verschuldenserhöhend in Betracht zu ziehen wären und ein höheres Sanktionsmass als das in der Verwaltungsweisung vorgesehene zu be- gründen vermöchten. Es besteht folglich seitens des Gerichts, welches den Einspracheentscheid auch unter dem Gesichtspunkt der Unangemessen- heit zu prüfen hat (BGer 8C_555/2022 E. 4.3), ein triftiger Grund, sein Er- messen anstelle jenes der Verwaltung zu setzen. Indem die Weisung D79 Ziff. 1.A eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellt und eine rechtsgleiche Gesetzes- bzw. Verordnungsanwendung auch im vorliegenden Fall gewährleistet, ist darauf abzustellen und es besteht kein Anlass, vom darin vorgesehenen Sanktionsmass von drei bis vier Ein- stelltagen abzuweichen (vgl. E. 3.3.1.2 vorne). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Referenzbasis (zehn bis zwölf bzw. acht Bewerbungen pro Monat [vgl. E. 3.2 vorne]) mit fünf zu berück- sichtigenden Bewerbungen in eineinhalb Monaten deutlich unter dem Ziel- wert lag, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
  10. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  11. März 2026 insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anzahl der Einstell- tage auf deren vier festzulegen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwer- de abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 11 -
  12. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegt, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  13. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 31. März 2026 auf- gehoben und die Anzahl der Einstelltage von fünf auf vier reduziert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269 - 12 -
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 269 MAK/GET/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269

- 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war ab 1. März 2024 bei der B.________ AG als … angestellt (Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. IIA] 172 f.). Nachdem die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. August 2025 per 30. September 2025 gekündigt hatte (act. IIA 171), melde- te sich der Versicherte am 16. September 2025 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 176) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 55; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia … [act. II] 88). Nach Abklärung des Sachverhalts stellte das AVA Regionale Arbeitsvermittlung den Versicher- ten mit zwei separaten Verfügungen vom 28. November 2025 ab

1. Oktober 2025 für fünf Tage wegen erstmalig ungenügenden Arbeits- bemühungen vor Antragstellung (Entscheid Nr. 348872285 [act. IIA 129- 131]) bzw. für drei Tage ab 31. Oktober 2025 wegen eines erstmaligen Terminversäumnisses (Entscheid Nr. 348928376 [act. II 125-128]) in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen beide Verfügungen erhobene Ein- sprache (act. IIA 110-112) wies das AVA Rechtsdienst mit Entscheid vom

31. März 2026 (act. IIA 53-59) betreffend ungenügende Arbeitsbemühun- gen (Entscheid Nr. 348872285) nach weiteren Abklärungen (act. IIA 68 f.) ab und hiess jene bezüglich Terminversäumnis (Entscheid Nr.

348928376) gut. B. Dagegen erhob der Versicherte mit an das AVA gerichteter und von diesem an das Verwaltungsgericht weitergeleiteter E-Mail vom 17. April 2026 (act. IIA 25-28) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeits- bemühungen. Ferner legte der Beschwerdeführer ein mit "DICHIARAZIONE SCRITTA" bezeichnetes, vom Geschäftsführer des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269

- 3 - C.________ unterzeichnetes Dokument vom 17. April 2026 (nachfolgend Dokument des C.________ vom 17. April 2026) zu den Akten (act. IIA 29). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2026 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (Entscheid Nr. 348872285 [act. IIA 129-131]) nicht durchgedrungen (act. IIA 58), durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2026, ALV 200 2026 269

- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. März 2026 (act. IIA 53-59). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von fünf Tagen wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstel- lung. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von fünf Tagen unter Fr. 30'000.-- liegt (Fr. 132.80 [vgl. act. II 10] x 5 = Fr. 664.--), fällt die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

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- 5 - 2.2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeits- bemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_753/2024 vom 1. September 2025 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 152 V 60; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). 2.3 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 16. August 2025 (act. IIA 171) kündigte die B.________ AG das seit 1. März 2024 bestehende Arbeitsverhältnis (act. IIA 172 f.) per 30. September 2024, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 16. September 2025 (erneut) beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmel- dete (act. IIA 176 f.). Damit galt er als arbeitslos (Art. 10 AVIG) und die An- spruchsvoraussetzungen für die ab 1. Oktober 2025 (act. IIA 55; act. II 88) beantragte Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 und Art. 11 AVIG) waren

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- 6 - grundsätzlich erfüllt. Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher Hinsicht weiter erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem RAV am 6. Oktober 2025 für die Zeit vom 28. August bis 6. Oktober 2025 den Nachweis von neun Arbeitsbemühungen einreichte (act. IIA 174 f.). Die Bewerbungen datieren gemäss Nachweisformular vom 28. August, 3., 10.,15., 22. und 25. September sowie vom 1.,3. und 6. Oktober 2025. Der Beschwerdegegner legte den Zeitraum mit bestehender Pflicht zur Stellen- suche mit Blick auf die ab 1. Oktober 2025 beantragte Arbeitslosenent- schädigung indes auf den 16. August bis 30. September 2025 fest und berücksichtigte damit die für 1.,3. und 6. Oktober 2025 dokumentierten Stellenbewerbungen nicht. In der Folge erwog der Beschwerdegegner, bei lediglich sechs, während eines rund eineinhalbmonatigen Zeitraums getätigten und nachgewiesenen Arbeitsbemühungen könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer alles Zumutbare zur Vermeidung der drohenden Arbeitslosigkeit unternommen habe (act. IIA 55). 3.2 Der vorinstanzlichen Einschätzung ist beizupflichten: Zunächst stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht grundsätzlich in Abre- de, dass das RAV berechtigt war, von ihm für die Zeit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit Nachweise für Arbeitsbemühungen zu verlangen. Denn unter dem Aspekt der auch eine bloss drohende Arbeitslosigkeit beschlagenden Schadenminderungspflicht besteht eine solche Obliegenheit nach konstan- ter Rechtsprechung generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. E. 2.2.2 vorne), was dem Beschwerdeführer denn auch aufgrund früherer Arbeitslosigkeit (nach wie vor) bewusst gewesen sein musste (act. IIA 185 f.). Mit Blick auf die mit Schreiben vom 16. August 2025 per 30. September 2025 erfolgte Kündigung musste der Beschwerde- führer sodann davon ausgehen, dass er ab 1. Oktober 2025 arbeitslos sein werde und sich in der Folge um Stellen bemühen. Soweit er unter Berufung auf das bereits im Einspracheverfahren geltend gemachte, dem Beschwer- degegner bei Erlass des Entscheids jedoch nicht vorliegende Dokument des C.________ vom 17. April 2026 (act. IIA 27; 29) vorbringt, ihm sei dort eine neue Stelle zugesichert worden, weshalb er sich nicht sofort beim RAV gemeldet habe (act. IIA 111), kann er daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten: Zwar kann die Pflicht zur Stellensuche gemäss Art. 17 Abs. 1

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- 7 - AVIG entfallen, wenn weitere Bemühungen nicht zu einem früheren Stelle- nantritt führen würden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine defini- tive Zusage für einen kurz bevorstehenden Stellenantritt vorliegt (Urteil des BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Eine solche definitive Stel- lenzusage ist jedoch entgegen dem Beschwerdeführer mit dem Dokument des C.________ vom 17. April 2026 (act. IIA 29) nicht belegt. Denn daraus geht lediglich hervor, dass im August und September 2025 diverse Treffen und Kontakte bezüglich einer möglichen Anstellung im C.________ erfolg- ten und mündlich die Absicht erklärt wurde, mit dem Beschwerdeführer ab Anfang Oktober 2025 ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Allerdings hätten die Modalitäten vor der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags noch anderweitig bestätigt werden müssen. Damit konnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er die Arbeitsstelle per 1. Ok- tober 2025 effektiv würde antreten können und er wusste damit auch nicht, wann seine Arbeitslosigkeit tatsächlich enden würde. Davon schien der Beschwerdeführer denn auch selbst ausgegangen zu sein, hat er sich doch während der laufenden Verhandlungen mit dem C.________ auch ander- weitig beworben (act. IIA 174), dies indes in ungenügendem Umfang. Denn angesichts der unklaren Situation wäre er verpflichtet gewesen, sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Dabei werden in der Praxis in quantitativer Hinsicht durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Vor diesem Hinter- grund kann offen bleiben, welche Bedeutung dem Schreiben des RAV vom

23. September 2025 beizumessen ist, worin ab dem Zeitpunkt der Kündi- gung monatlich acht Bewerbungen pro Monat verlangt wurden (act. IIA 182). So oder anders genügen die vom 16. August 2025 per 30. September 2025 dokumentierten Bewerbungen nicht, gleichviel, ob als Referenzzeit- raum die einzelnen Monate (August 2025: eine Bewerbung; September 2025: fünf Bewerbungen) oder aber der gesamte Zeitraum (sechs Bewer- bungen) betrachtet wird. Dies umso weniger, als die Bewerbung vom

10. September 2025 (act. IIA 174) allein telefonisch erfolgte, was den quali- tativen Anforderungen nicht genügt und somit nicht mitberücksichtigt wer- den kann.

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- 8 - 3.3 Erweist sich die Einreichung von sechs Arbeitsbemühungen im massgeblichen Zeitraum vom 16. August bis 30. September 2025 dem Dargelegten zufolge als nicht hinreichend, ist der Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Oktober 2025 (vgl. E. 3.1 vorne) in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Das vom Beschwerdegegner verfügte Sanktionsmass von fünf Ein- stelltagen entspricht einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV (vgl. E. 2.3 vorne). Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen. 3.3.1 3.3.1.1 Wie in E. 2.3 vorne gezeigt, dauert die Einstellung gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE; abrufbar unter, Publikationen). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (Ziff. 1.A), keinen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (Ziff. 1.B), ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.C), keinen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.D) sowie zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.E). Die Dauer der Einstellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (ungenügende und fehlende Bemühungen) ab von der Dauer der Kündigungsfrist (Ziff. 1.A, 1-3, und Ziff. 1.B, 1-3). Bei den ungenügenden und fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.C und 1.D) sowie den zu spät einge- reichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (Ziff. 1.E) ist massgeblich, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten beziehungs- weise vierten Verstoss handelt (Ziff. 1.C, 1-4; Ziff. 1.D, 1-3 und Ziff. 1.E, 1-3).

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- 9 - 3.3.1.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140). 3.3.2 In der Verfügung vom 28. November 2025 wurde die Einstellung von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung mit erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung begründet (act. IIA 129). Im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2026 wird dies bestätigt (act. IIA 55), obschon nicht ausdrücklich auf den Einstellraster verwiesen wird. Damit wird implizit – und zu Recht – auf den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist Bezug genommen (D79 Ziff. 1.A). Dieser sieht indes bei – wie hier – einmonatiger Kündigungsfrist (act. IIA 177; 167) drei bis vier Einstelltage vor. Dieselbe Anzahl Einstellta- ge gälte auch, wenn mit Blick auf den in der Verfügung vom 28. November 2025 als erstmalig bezeichneten Regelverstoss (act. IIA 129) die Weisung D79 Ziff. 1.C als massgebend erachtet würde, da diesfalls der Tatbestand der erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen in Betracht fiele. Aller- dings fällt eine analoge Anwendung von Art. 26 AVIV für Arbeitsbemühun- gen für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ausser Betracht (BGE 139 V 524). Mit dem Sanktionsmass von fünf Einstelltagen ging der Beschwerdegegner somit über den vom SECO in der AVIG-Praxis ALE als Richtlinie vorgese- henen Rahmen von drei bis vier Einstelltagen hinaus. Wohl entbindet der Einstellraster die verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen. Denn für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtspre-

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- 10 - chungsgemäss einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilenden Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des BGer 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.3). Indes verliert der Einstellraster jegliche Bedeutung, wenn gleichsam voraussetzungslos und ohne Berück- sichtigung der konkreten Verhältnisse davon abgewichen wird. Vorliegend hat der Beschwerdegegner weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein Abweichen vom in der Weisung D79 Ziff. 1.A vorgesehen Sanktionsmass von drei bis vier Einstell- tagen begründet respektive allein in allgemeiner Weise auf eine angemes- sene Berücksichtigung von "Gesamtumständen" (act. IIA 55; Beschwerdeantwort S. 4 Art. 6) verwiesen. Es ist denn auch nicht ersicht- lich, welche subjektiven oder objektiven Gegebenheiten vorliegend konkret als verschuldenserhöhend in Betracht zu ziehen wären und ein höheres Sanktionsmass als das in der Verwaltungsweisung vorgesehene zu be- gründen vermöchten. Es besteht folglich seitens des Gerichts, welches den Einspracheentscheid auch unter dem Gesichtspunkt der Unangemessen- heit zu prüfen hat (BGer 8C_555/2022 E. 4.3), ein triftiger Grund, sein Er- messen anstelle jenes der Verwaltung zu setzen. Indem die Weisung D79 Ziff. 1.A eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellt und eine rechtsgleiche Gesetzes- bzw. Verordnungsanwendung auch im vorliegenden Fall gewährleistet, ist darauf abzustellen und es besteht kein Anlass, vom darin vorgesehenen Sanktionsmass von drei bis vier Ein- stelltagen abzuweichen (vgl. E. 3.3.1.2 vorne). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Referenzbasis (zehn bis zwölf bzw. acht Bewerbungen pro Monat [vgl. E. 3.2 vorne]) mit fünf zu berück- sichtigenden Bewerbungen in eineinhalb Monaten deutlich unter dem Ziel- wert lag, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für vier Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

31. März 2026 insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anzahl der Einstell- tage auf deren vier festzulegen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwer- de abzuweisen.

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- 11 - 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegt, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung vom 31. März 2026 auf- gehoben und die Anzahl der Einstelltage von fünf auf vier reduziert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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- 12 - 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.